
18-Jähriger will Serienmörder werden – Psychiater bricht Schweigepflicht
Mit einem Messer bewaffnet betritt ein 18-Jähriger den Wald. Sein Ziel: jemanden töten – völlig willkürlich. Denn das Opfer spielt für ihn keine Rolle. Es soll nur der Anfang sein. Mindestens drei Morde hat Felix B. (Name geändert) geplant. Sein Ziel: Serienmörder werden.
Im Wald greift er einen Radfahrer an und sticht brutal auf ihn ein. Das Opfer überlebt den Angriff schwer verletzt. Später berichtet Felix B. seinem Psychiater von der Tat und seinen weiteren Mordplänen.
Der Arzt trifft eine folgenschwere Entscheidung: Er informiert die Polizei – und bricht damit die ärztliche Schweigepflicht.
Darf ein Arzt das überhaupt?
Grundsätzlich unterliegen Ärzte in Deutschland der Schweigepflicht (§ 203 StGB). Ein Bruch dieser Pflicht ist nur erlaubt, wenn eine akute Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht. In diesem Fall kann der sogenannte rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) greifen.
Der Psychiater sah offenbar eine solche Gefahr und entschied sich zum Eingreifen. Strafrechtsexperten wie Damien Nippen bestätigen: Wenn konkrete Hinweise auf geplante Gewaltverbrechen vorliegen, kann eine Weitergabe an die Polizei rechtlich zulässig sein.
Serienmord und deutsches Recht
Der Begriff „Serienmörder“ taucht im Strafgesetzbuch (StGB) nicht explizit auf. Maßgeblich ist § 211 StGB, der Mord definiert. Bei mehreren Taten aus niedrigen Beweggründen oder mit besonderer Grausamkeit können Gerichte besonders schwere Schuld feststellen.
Im Strafverfahren spielt die sogenannte Einlassung des Angeklagten eine wichtige Rolle. Sie beschreibt seine Stellungnahme zu den Vorwürfen – entweder mündlich oder schriftlich – und kann maßgeblich das Urteil beeinflussen.