
Verurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit „Maskenaffäre“ während der Corona-Pandemie
Das Landgericht hat zwei Angeklagte wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Masken-Deals während der Corona-Pandemie verurteilt.
Die Angeklagte T. erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten. Der Mitangeklagte N. wurde zu drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Beide Personen waren im Jahr 2020 an lukrativen Vermittlungsgeschäften beteiligt. Es ging um medizinische Schutzmasken, vermittelt im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz.
Abnehmer waren staatliche Stellen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und auf Bundesebene. Die Provisionen aus diesen Geschäften beliefen sich auf insgesamt 48 Millionen Euro.
T. nutzte laut Gericht persönliche Verbindungen zu politischen Entscheidungsträgern, insbesondere aus der CSU. Auf diese Weise sicherte sie sich Aufträge mit hohem Provisionsvolumen.
Im April 2020 beantragte sie eine Herabsetzung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Als Begründung gab sie Umsatzeinbrüche wegen Corona an. Dies geschah, obwohl sie im Vormonat rund
11 Millionen Euro verdient hatte.
Zusammen mit N. machte T. gegenüber dem Finanzamt falsche Angaben zur Herkunft der Einkünfte. Sie erklärten, dass die Einnahmen nicht ihr Unternehmen betreffen würden. Stattdessen sei die L. P. GbR – eine eigens gegründete Gesellschaft – für die Provisionen verantwortlich.
Diese GbR sei später in die L. P. GmbH eingebracht worden. Dadurch konnte der niedrigere Körperschaftsteuersatz angewendet werden. Der daraus entstandene Steuerschaden belief sich
auf 3,7 Millionen Euro.
Zusätzlich behaupteten die Angeklagten, der Sitz der GmbH liege in Grünwald. Tatsächlich arbeiteten beide aber ausschließlich in München. Durch die Angabe Grünwalds konnte ein niedrigerer Gewerbesteuerhebesatz von 240 % genutzt werden. In München hätte der Hebesatz 490 % betragen.
Der daraus resultierende weitere Steuerschaden betrug rund 4,2 Millionen Euro. Beide Angeklagten haben diese Summe inzwischen vollständig nachgezahlt.
Die rechtliche Überprüfung der Verurteilungen ergab keine Fehler. Die Haftstrafen für die Gewerbesteuerhinterziehung sind somit rechtskräftig.
Der Bundesgerichtshof stellte das Verfahren zur Einkommensteuer-Hinterziehung jedoch teilweise ein. Die vorliegenden Feststellungen reichten für eine zusätzliche Verurteilung nicht aus. Eine weitere Verhandlung wäre mit hohem Aufwand verbunden gewesen.
Die zusätzlich mögliche Strafe hätte keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtstrafe gehabt.