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Mutmaßlicher Exhibitionist zeigt sich Jugendlichen

Werdohl - Exhibitionisten - Polizei

Mutmaßlicher Exhibitionist zeigt sich Jugendlichen

Werdohl

Ein mutmaßlicher Exhibitionist soll sich am Montag in zwei Fällen vor Jugendlichen entblößt haben. Die Vorfälle ereigneten sich um 15.27 Uhr und um 16 Uhr jeweils in der Straße „In der Becke“.

Die Geschädigten sind 14 bis 18 Jahre alt und erstatteten teils gemeinsam mit ihren Erziehungsberechtigten Strafanzeige bei der Polizei. Die Beamten nahmen Ermittlungen wegen des Anfangsverdachts exhibitionistischer Handlungen auf und zeigten im Umfeld der Tatorte verstärkte Präsenz. Zeugen und Dritte verbreiteten über die sozialen Medien Warnungen und ein Foto des Verdächtigen.

Dienstagvormittag meldeten Zeugen an der Feldstraße eine Person, auf die die Beschreibung zutraf. Polizeibeamte nahmen die Personalien des Werdohlers (60) auf und nahmen ihn für erkennungsdienstliche Maßnahmen mit zur Wache.

Hin und wieder kommt es im Kreisgebiet zu Meldungen über Exhibitionisten. Wer in eine solche Situation gerät, dem empfiehlt die Polizei, sich wie folgt verhalten:

   - Entfernen Sie sich ruhig, aber zügig vom Geschehen. Suchen Sie 
     wenn möglich belebtere Orte auf. Weisen Sie umstehende Personen 
     auf die Situation hin und bitten Sie aktiv um Hilfe.
   - Prägen Sie sich die Situation genau ein. Merken Sie sich 
     insbesondere das Aussehen der Person, die sie belästigt hat und 
     rufen sie umgehend den Polizei-Notruf 110. Geben Sie so viele 
     Details wie möglich an. Diese machen es später leichter, den 
     Täter zu identifizieren.
   - Suchen Sie das Gespräch: Die polizeilichen 
     Kriminalpräventionsdienststellen helfen und stellen gerne den 
     Kontakt zu Fachdienststellen her, um Sie bei der Bewältigung des
     Erlebten zu unterstützen.

Die Polizei warnt in diesem Zusammenhang davor, Fotos und Videos, auf denen Personen identifizierbar sind, ohne Einverständnis der Fotografierten z.B. über Messengerdienste oder in den sozialen Medien zu verbreiten. Wer solche „Privat-Fahndungen“ initiiert, begeht möglicherweise eine Straftat nach dem Kunsturhebergesetz.

Insbesondere, wenn sich herausstellt, dass der Abgebildete sich nichts hat zu schulden kommen lassen, können auch weitere Straftatbestände wie üble Nachrede oder Verleumdung zum Tragen kommen. 

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